 |
|
|
|
|
|
Herzlich willkommen auf der Homepage der Gemeinde Bergatreute! |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gemeinde Bergatreute Landkreis Ravensburg
Festsetzung der Grundsteuer 2012 durch öffentliche Bekanntmachung
I. Festsetzung der Grundsteuer 2012
1. Für alle Steuerschuldner, bei denen für das Jahr 2012 keine Änderung in der Steuerfestsetzung eingetreten ist, wird die Grundsteuer 2012 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601). Die Höhe des Grundsteuerbetrages ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid 2005 oder einem danach ergangenen Änderungsbescheid. Die Grundsteuer 2012 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2007 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2012 in einem Betrag am 01. Juli 2012 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze 2012 geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gem. § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
2. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen.
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung zu erheben. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Bergatreute, Ravensburger Str. 20, 88368 Bergatreute, eingelegt werden.
III. Auskunft
Auskünfte erteilt Ihnen Frau Kees, Steueramt in der Gemeindekasse, Tel. 07527/921623.
Bergatreute, 04.01.2012
gez.
Helmfried Schäfer
Bürgermeister
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|